Sofern einzelne Formulierungen oder Teile der Bestimmungen der geltenden Rechtslage nicht mehr oder nicht mehr vollständig entsprechen und / oder unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.